§ 200 – Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Absatz 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht. (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. (3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
Kurz erklärt
- Der Steuerpflichtige muss bei der Klärung von steuerrelevanten Sachverhalten mitwirken und Informationen bereitstellen.
- Er muss Unterlagen wie Aufzeichnungen und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorlegen und Erläuterungen geben.
- Wenn der Steuerpflichtige oder seine benannten Personen keine Auskünfte geben können, dürfen auch andere Mitarbeiter um Informationen gebeten werden.
- Die Unterlagen müssen in den Geschäftsräumen oder, falls nicht vorhanden, in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen vorgelegt werden.
- Die Außenprüfung findet während der regulären Geschäftszeiten statt, und die Prüfer dürfen Betriebsräume betreten und besichtigen.